Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten des Europarates
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
09.05.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
TEIL ITEIL römisch eins
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse
Artikel 1
Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.
Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2012
Gesetzesnummer
10000300
Dokumentnummer
NOR12005632
Alte Dokumentnummer
N1195717680S