Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

09.05.1957

Text

TEIL römisch eins
Rechtspersönlichkeit - Befugnisse

Artikel 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat die Fähigkeit, Verträge zu schließen, unbewegliches und bewegliches Eigentum zu erwerben und zu veräußern und gerichtliche Verfahren einzuleiten.

Der Generalsekretär ergreift im Namen des Rates alle hiefür notwendigen Maßnahmen.