Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
13.06.1957
Außerkrafttretensdatum
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im § 1 festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden. Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im Paragraph eins, festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Gesetzesnummer
10008165
Dokumentnummer
NOR40007305