Pensionsversicherung – Aufbewahrung der Versicherungsunterlagen
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1957,
Paragraph 2
13.06.1957
Die Träger der Krankenversicherung haben nach Ablauf der im Paragraph eins, festgesetzten Frist die Aufzeichnungen unaufgefordert an den auf Grund der letzten eingetragenen Beschäftigung in der Pensionsversicherung sachlich zuständigen Träger der Pensionsversicherung einzusenden.