Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Postordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.10.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.1975
Abkürzung
PO
Index
91/02 Post
Text
§ 9.Paragraph 9,
Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 340/1971
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145879
Alte Dokumentnummer
N9195722559L