Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.1975

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 9,

Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 340/1971

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145879

Alte Dokumentnummer

N9195722559L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P9/NOR12145879

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