Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
römisch fünf
Paragraph 9
01.10.1971
31.12.1975
PO
91/02 Post
Beschwerden über die Ausübung des Postdienstes durch die Postämter sind von der örtlich zuständigen Post- und Telegraphendirektion schriftlich zu erledigen. Binnen zwei Wochen von dem der Zustellung der Erledigung folgenden Tag an kann beim Bundesministerium für Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) die Überprüfung der Erledigung der Post- und Telegraphendirektion verlangt werden. Das Verlangen ist bei der Post- und Telegraphendirektion geltend zu machen, welche die Beschwerde erledigt hat.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1971,
23.02.2024
10011305
NOR12145879
N9195722559L