Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Rückzahlung von Postgebühren und Auslagen.

Paragraph 41,

Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145916

Alte Dokumentnummer

N9195722596L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P41/NOR12145916

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