Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 41
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Zuviel entrichtete Postgebühren und Auslagen sowie Postgebühren, für die die entsprechende Leistung nicht erbracht wurde, haben die Postämter oder die örtlich zuständige Post- und Telegraphendirektion zurückzuzahlen, wenn das Verlangen innerhalb eines Jahres von dem der Entrichtung folgenden Tag an gestellt wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, daß eine Leistung aus Verschulden der Post derart mangelhaft erbracht worden ist, daß dadurch der mit der Leistung angestrebte Erfolg nicht erreicht wurde. Die einer Beförderungsgebühr entsprechende Leistung gilt als erbracht, wenn eine Postsendung von dem Postamt, bei dem die Aufgabe erfolgte (Aufgabepostamt) weitergeleitet wurde und die Beförderung ohne Verschulden der Post nicht abgeschlossen werden kann. Die Post ist jedoch berechtigt, aus Billigkeitsgründen auch in diesen Fällen die Beförderungsgebühr ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung von Amts wegen ist zulässig.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
23.02.2024
10011305
NOR12145916
N9195722596L