Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Anbringen von Freistempelabdrucken als Zeichen der Gebührenentrichtung.

Paragraph 30,

An Stelle von Briefmarken dürfen auf Postsendungen als Zeichen der Gebührenentrichtung Freistempelabdrucke durch eine von der Post verwendete (Post-Freistempelmaschine) oder bei der Post angemeldete Freistempelmaschine (Absender-Freistempelmaschine) angebracht werden. Absender-Freistempelmaschinen bedürfen einer Typenzulassung durch das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung). Diese ist zu erteilen, wenn die Type einwandfreie Stempelabdrucke gewährleistet und sichergestellt ist, daß Postgebühren nicht hinterzogen werden können. Außerdem muß die ordnungsgemäße Instandhaltung der Maschine gesichert sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145901

alte Dokumentnummer

N9195722581L