§ 263.Paragraph 263,
Wenn die Postanweisung in Verlust geraten ist, ist der als eingezahlt und als noch nicht ausgezahlt festgestellte Betrag dem Verlangen des Absenders entsprechend ihm oder dem Empfänger auszuzahlen. Wenn der Absender binnen einer Woche von dem der Verständigung folgenden Tag an keine Erklärung abgibt, ist der Betrag dem Empfänger auszuzahlen. Unzustellbare Geldbeträge sind dem Absender zurückzuzahlen. Unanbringliche Geldbeträge kann der Absender innerhalb von drei Jahren von dem der Einzahlung folgenden Tag an zurückverlangen. Für das Verlangen, der Übermittlung eines Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen für die Nachforschung nach bescheinigten Postsendungen.