Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 263
01.10.1968
31.12.1996
PO
91/02 Post
Wenn die Postanweisung in Verlust geraten ist, ist der als eingezahlt und als noch nicht ausgezahlt festgestellte Betrag dem Verlangen des Absenders entsprechend ihm oder dem Empfänger auszuzahlen. Wenn der Absender binnen einer Woche von dem der Verständigung folgenden Tag an keine Erklärung abgibt, ist der Betrag dem Empfänger auszuzahlen. Unzustellbare Geldbeträge sind dem Absender zurückzuzahlen. Unanbringliche Geldbeträge kann der Absender innerhalb von drei Jahren von dem der Einzahlung folgenden Tag an zurückverlangen. Für das Verlangen, der Übermittlung eines Geldbetrages nachzuforschen, gelten die Bestimmungen für die Nachforschung nach bescheinigten Postsendungen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1968,
23.02.2024
10011305
NOR12146164
N9195722844L