§ 261.Paragraph 261,
Die Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe der Postsendungen gelten sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen. Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche Fachgebühr zu entrichten.