Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 261

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 261

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 261,

Die Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe der Postsendungen gelten sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen. Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche Fachgebühr zu entrichten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146161

Alte Dokumentnummer

N9195722841L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P261/NOR12146161

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