Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 261
01.01.1976
31.12.1996
PO
91/02 Post
Die Bestimmungen der Postordnung über die Abgabe der Postsendungen gelten sinngemäß auch für die Auszahlung von Geldbeträgen. Hiebei sind Geldbeträge wie Wertbriefe mit einer Wertangabe in gleicher Höhe abzugeben. Die Postämter sind verpflichtet, das zur Auszahlung fehlende Bargeld unverzüglich zu beschaffen. Der Empfänger ist berechtigt, sich die Abholung von Geldbeträgen beim Postamt vorzubehalten. Er hat hiefür die monatliche Fachgebühr zu entrichten.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
23.02.2024
10011305
NOR12146161
N9195722841L