§ 25.Paragraph 25,
Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.