Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 25
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Briefmarken, deren Bildfläche beschädigt, mit einer durchsichtigen Schicht überzogen oder auf andere Weise verändert ist sowie Briefmarken, die nicht ihrer ganzen Fläche nach sichtbar sind, die nicht von der Post stammende Überdrucke aufweisen oder die bereits offenkundig zur Freimachung verwendet wurden, sind als Zeichen der Gebührenentrichtung nicht geeignet. Das gleiche gilt für Briefmarken nach dem kundgemachten letzten Tag ihrer Zulassung zur Freimachung.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
26.02.2024
10011305
NOR12145896
N9195722576L