Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 187,

Nichtbescheinigte Postsendungen und Abholscheine sind am Postschalter an die Person abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein, die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen sind am Postschalter nur an den Empfänger oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten abzugeben.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146079

Alte Dokumentnummer

N9195722759L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P187/NOR12146079

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