Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 187
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Nichtbescheinigte Postsendungen und Abholscheine sind am Postschalter an die Person abzugeben, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, wenn dagegen keine Bedenken bestehen. Bescheinigte Postsendungen, deren Ersatzzustellung zulässig ist, dürfen, wenn der Empfänger dagegen nicht schriftlich Einspruch erhoben hat, am Postschalter außer an den Empfänger an Personen abgegeben werden, an die ersatzweise zugestellt werden kann. Im Zweifelsfall hat die Person, welche die Abgabe der Postsendung verlangt, ihre Identität sowie ferner nachzuweisen, daß an sie eine Ersatzzustellung zulässig ist. Der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung entfällt, wenn der Abholschein, die Benachrichtigung oder die Verständigung übergeben wird. Sonstige bescheinigte Postsendungen sind am Postschalter nur an den Empfänger oder postordnungsmäßigen Übernahmsberechtigten abzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
26.02.2024
10011305
NOR12146079
N9195722759L