Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 186

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 186

Inkrafttretensdatum

01.02.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 186,

Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten. Bei benachrichtigten oder angekündigten Postsendungen beginnt die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung oder Ankündigung. Postsendungen mit lebenden Tieren sind – unter Bedachtnahme auf die Abgangszeiten der Postkurse – längstens bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146077

Alte Dokumentnummer

N9195722757L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P186/NOR12146077

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