Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 186
01.02.1984
31.12.1996
PO
91/02 Post
Postlagernde Sendungen sind bis zum vierten, sonstige Postsendungen bis zum dritten Montag, der dem Tag ihres Einlangens folgt, zur Abholung bereitzuhalten. Bei benachrichtigten oder angekündigten Postsendungen beginnt die Abholfrist mit dem Tag der Benachrichtigung oder Ankündigung. Postsendungen mit lebenden Tieren sind – unter Bedachtnahme auf die Abgangszeiten der Postkurse – längstens bis zu achtundvierzig Stunden ab ihrem Einlangen zur Abholung bereitzuhalten. Nach Ablauf der Abholfrist noch beim Postschalter lagernde Sendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,
23.02.2024
10011305
NOR12146077
N9195722757L