Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 178,

Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können, auf denen Gebühren und Auslagen vermerkt oder die nur gegen Einziehung eines Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1975

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146067

Alte Dokumentnummer

N9195722747L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P178/NOR12146067

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