Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 178
01.01.1976
31.12.1996
PO
91/02 Post
Wenn ein neuerlicher Zustellversuch keinen Erfolg verspricht oder auch der zweite Zustellversuch erfolglos ist, sind nichtbescheinigte Postsendungen, die wegen ihrer Ausmaße nicht in einen Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach, Abgabebriefkasten) eingelegt werden können, auf denen Gebühren und Auslagen vermerkt oder die nur gegen Einziehung eines Betrages abzugeben sind, sowie gewöhnliche Rückscheinbriefe und bescheinigte Postsendungen beim Postamt zur Abholung bereitzuhalten. Der Empfänger ist schriftlich zu benachrichtigen, daß die Postsendung beim Postamt zur Abholung bereitgehalten wird. Sonstige nichtbescheinigte Postsendungen sind als unzustellbar zu behandeln.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
23.02.2024
10011305
NOR12146067
N9195722747L