§ 172.Paragraph 172,
Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.