Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 172
01.02.1984
31.12.1996
PO
91/02 Post
Die Postämter sind berechtigt, die Zustellung nichtbescheinigter Postsendungen einzuschränken oder auszuschließen, wenn der Empfänger die Zustellung durch Einlegen in Hausbrieffachanlagen oder Abgabebriefkasten ablehnt oder sich weigert, an seiner Abgabestelle einen Briefeinwurf anzubringen.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1984,
23.02.2024
10011305
NOR12146059
N9195722739L