Übernahmsberechtigte kraft Anstaltsordnung.
§ 148.Paragraph 148,
Wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen ist, sind Postsendungen statt an den Empfänger an die Person abzugeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Postsendungen berechtigt ist.