Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 148
28.05.1957
31.12.1996
PO
91/02 Post
Wenn der Empfänger einer Anstaltsordnung unterworfen ist, sind Postsendungen statt an den Empfänger an die Person abzugeben, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Leiter der Anstalt und dem Abgabepostamt zur Übernahme der für die Angehörigen der Anstalt einlangenden Postsendungen berechtigt ist.
23.02.2024
10011305
NOR12146034
N9195722714L