6. Abgabe der Postsendungen.
Grundsätzliche Bestimmungen über die Abgabe.
§ 138.Paragraph 138,
Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt. Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.