Bundesrecht konsolidiert

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Postordnung § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 765/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

6. Abgabe der Postsendungen.

Grundsätzliche Bestimmungen über die Abgabe.

Paragraph 138,

Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 169/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146023

Alte Dokumentnummer

N9195722703L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P138/NOR12146023

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