Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 765 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 138
01.04.1993
31.12.1996
PO
91/02 Post
Für die Abgabe einer Postsendung ist das Postamt zuständig, in dessen Postbezirk die auf der Postsendung angegebene Abgabestelle liegt (Abgabepostamt). Die Post ist berechtigt, benachrichtigte, angekündigte oder nach dem Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zu hinterlegende Sendungen bei einem Postamt ohne Zustelldienst oder bei einer Poststelle, die im Bereich des Abgabepostamtes liegen, zur Abholung bereitzuhalten. Mit der Benachrichtigung, Ankündigung oder Verständigung über die Hinterlegung wird das Postamt oder die Poststelle für die Sendung zum zuständigen Abgabepostamt. Für Postsendungen, die nach ihrer Anschrift bei einem Postamt abgegeben werden sollen, ist dieses das Abgabepostamt.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1993,
23.02.2024
10011305
NOR12146023
N9195722703L