Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Postordnung § 132

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 110/1957 aufgehoben durch BGBl. Nr. 648/1975

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.02.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.1975

Abkürzung

PO

Index

91/02 Post

Text

Paragraph 132,

Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1960

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146017

Alte Dokumentnummer

N9195722697L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/110/P132/NOR12146017

Navigation im Suchergebnis