§ 132.Paragraph 132,
Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.