Postordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1957, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1975,
römisch fünf
Paragraph 132
01.02.1960
31.12.1975
PO
91/02 Post
Der Absender ist innerhalb von zwei Jahren von dem der Aufgabe der bescheinigten Postsendungen folgenden Tag an berechtigt, die Einholung einer Übernahmsbestätigung zu verlangen. Wenn die nachträgliche Einholung der Übernahmsbestätigung nicht möglich ist, hat das Abgabepostamt die Abgabe der Postsendung zutreffendenfalls zu beurkunden.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1960,
23.02.2024
10011305
NOR12146017
N9195722697L