Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

24.05.2013

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung
Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung vgl. § 65b.

Text

Patientenrechte, transparentes Wartelistenregime

Paragraph 5 a,
  1. Absatz eins,Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, daß
    1. Ziffer eins
      Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
    2. Ziffer 2
      Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben und sich aktiv an den Entscheidungsprozessen ihren Gesundheitszustand betreffend beteiligen können;
    3. Ziffer 3
      auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
    4. Ziffer 4
      ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
    5. Ziffer 5
      auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
    6. Ziffer 6
      auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
    7. Ziffer 7
      auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
    8. Ziffer 8
      neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
    9. Ziffer 9
      ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
    10. Ziffer 10
      bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
    11. Ziffer 11
      bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.
  2. Absatz 2,Durch die Landesgesetzgebung sind die nach Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Träger von öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu verpflichten, ein transparentes Wartelistenregime in anonymisierter Form für elektive Operationen sowie für Fälle invasiver Diagnostik zumindest für die Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Neurochirurgie einzurichten, sofern die jeweilige Wartezeit vier Wochen überschreitet. Die Landesgesetzgebung hat Kriterien für den Ablauf und die Organisation dieses Wartelistenregimes vorzusehen, wobei die Gesamtanzahl der pro Abteilung für den Eingriff vorgemerkten Personen und von diesen die der Sonderklasse angehörigen vorgemerkten Personen erkennbar zu machen sind.
  3. Absatz 3,Die für den Eingriff vorgemerkte Person ist auf ihr Verlangen über die gegebene Wartezeit zu informieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten tunlichst eine Auskunftseinholung auf elektronischem Weg zu ermöglichen.

Schlagworte

Besuchsmöglichkeit

Im RIS seit

24.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40150348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P5a/NOR40150348

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