Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 5a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 801/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5a

Inkrafttretensdatum

27.11.1993

Außerkrafttretensdatum

29.07.2011

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte


Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. III, BGBl. Nr. 801/1993.

Text

Patientenrechte

Paragraph 5 a,

Durch die Landesgesetzgebung sind die Träger von Krankenanstalten unter Beachtung des Anstaltszwecks und des Leistungsangebotes zu verpflichten, daß

  1. Ziffer eins
    Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte ausüben können;
  2. Ziffer 2
    Pfleglinge ihr Recht auf Aufklärung und Information über die Behandlungsmöglichkeiten samt Risken ausüben können;
  3. Ziffer 3
    auf Wunsch des Pfleglings ihm oder Vertrauenspersonen medizinische Informationen durch einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt in möglichst verständlicher und schonungsvoller Art gegeben werden;
  4. Ziffer 4
    ausreichend Besuchs- und Kontaktmöglichkeiten mit der Außenwelt bestehen und Vertrauenspersonen des Pfleglings im Fall einer nachhaltigen Verschlechterung seines Gesundheitszustands auch außerhalb der Besuchszeiten Kontakt mit dem Pflegling aufnehmen können;
  5. Ziffer 5
    auf Wunsch des Pfleglings eine seelsorgerische Betreuung möglich ist;
  6. Ziffer 6
    auf Wunsch des Pfleglings eine psychologische Unterstützung möglich ist;
  7. Ziffer 7
    auch in Mehrbetträumen eine ausreichende Wahrung der Intimsphäre gewährleistet ist;
  8. Ziffer 8
    neben der Erbringung fachärztlicher Leistungen auch für allgemeine medizinische Anliegen des Pfleglings ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt zur Verfügung steht;
  9. Ziffer 9
    ein würdevolles Sterben sichergestellt ist und Vertrauenspersonen Kontakt mit dem Sterbenden pflegen können;
  10. Ziffer 10
    bei der Leistungserbringung möglichst auf den im allgemeinen üblichen Lebensrhythmus abgestellt wird;
  11. Ziffer 11
    bei der stationären Versorgung von Kindern eine möglichst kindergerechte Ausstattung der Krankenräume gegeben ist.

Schlagworte





Besuchsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2011

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130343

Alte Dokumentnummer

N8195729357L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P5a/NOR12130343

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