Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Hauptstück A.

Besondere Vorschriften für Universitätskliniken

und für Bundes-Hebammenakademien.

Paragraph 43, (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130403

Alte Dokumentnummer

N8195729417L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P43/NOR12130403

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