Kurztitel
Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,
Text
ZWEITER TEIL.
Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.
Hauptstück A.
Besondere Vorschriften für Universitätskliniken
und für Bundes-Hebammenakademien.
§ 43. (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.Paragraph 43, (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden.