Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

29.04.2004

Text

ZWEITER TEIL.

Unmittelbar anwendbares Bundesrecht.

Hauptstück A.

Besondere Vorschriften für Universitätskliniken

und für Bundes-Hebammenakademien.

Paragraph 43, (1) An Universitätskliniken, die Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten sind, dürfen ausnahmsweise auch Personen, die nicht anstaltsbedürftig oder sonst für die Aufnahme in die Krankenanstalt nicht geeignet sind, für Zwecke des Unterrichtes und der medizinischen Forschung aufgenommen und Pfleglinge länger verpflegt werden, als es nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch auf die für den Unterricht an Bundes-Hebammenakademien bestimmten Krankenabteilungen öffentlicher Krankenanstalten anzuwenden.