Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

10.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. I 5. Titel, BGBl. I Nr. 5/2001.

Text

Einbringung der LKF-Gebühren, Pflege-(Sonder-)Gebühren und

Kostenbeiträge

Paragraph 30, (1) Vorschriften über die Einbringung von LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträgen (Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Entgelten für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge eine Vorauszahlung auf die zu erwartende LKF-Gebühr oder eine Vorauszahlung der Pflege-(Sonder-)Gebühren für jeweils höchstens 30 Tage und der Kostenbeiträge für jeweils höchstens 28 Tage im Vorhinein zu entrichten ist.
  2. Absatz 3,In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für LKF-Gebühren oder Pflege-(Sonder-)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Schlagworte

Pflegegebühr, Sondergebühr

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015083

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P30/NOR40015083

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