Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

09.01.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. V, BGBl. Nr. 751/1996.

Text

Einbringung der Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge

Paragraph 30, (1) Vorschriften über die Einbringung von Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträgen (Paragraph 27 a,), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege(Sonder)gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (Paragraph 27, Absatz 6, zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.

  1. Absatz 2,Die Landesgesetzgebung kann festlegen, daß für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege(Sonder)gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im vorhinein zu entrichten sind.
  2. Absatz 3,In den nach Absatz eins, von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, daß auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege(Sonder)gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Schlagworte

Pflegegebühr, Sondergebühr

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130283

Alte Dokumentnummer

N8195713610O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P30/NOR12130283

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