Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 27b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

23.05.2013

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Landesgesundheitsfonds

Paragraph 27 b,
  1. Absatz eins,Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, über Landesgesundheitsfonds abzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Leistungen, die für nicht sozialversicherte Pfleglinge in Fondskrankenanstalten erbracht werden, über den Landesgesundheitsfonds abgerechnet werden.
  2. Absatz 2,Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über die Landesgesundheitsfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Im LKF-Kernbereich werden auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosefallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
    2. Ziffer 2
      Im Rahmen des LKF-Steuerungsbereiches kann die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesgesundheitsfonds auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten:
      1. Litera a
        Zentralversorgung,
      2. Litera b
        Schwerpunktversorgung,
      3. Litera c
        Krankenanstalten mit speziellen fachlichen Versorgungsfunktionen und
      4. Litera d
        Krankenanstalten mit speziellen regionalen Versorgungsfunktionen.
    Bei der Zuordnung zu den Versorgungsstufen sind auch die Versorgungsfunktionen einzelner Abteilungen entsprechend ihrer Anzahl und Struktur zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form Leistungen im Nebenkostenstellenbereich und – bis zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Abrechnungssystems für den ambulanten Bereich – ambulante Leistungen an Pfleglingen gemäß Absatz eins, durch den Landesgesundheitsfonds abgegolten werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesgesundheitsfonds übertragen werden.
  4. Absatz 4,Weiters können im Rahmen der Landesgesundheitsfonds Mittel für Ausgleichszahlungen vorgesehen werden.
  5. Absatz 5,Die Übereinstimmung mit den Zielen des ÖSG und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger der Krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens erhält.

Anmerkung

ÜR: Art. 1 3. Titel, BGBl. I Nr. 101/2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40093968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P27b/NOR40093968

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