Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 27b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27b

Inkrafttretensdatum

10.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Zum Inkrafttreten den Ländern gegenüber zur Ausführungsgesetzgebung
vgl. § 65 und Art. I 5. Titel, BGBl. I Nr. 5/2001.

Text

Landesfonds

Paragraph 27 b, (1) Die an sozialversicherten Pfleglingen in Fondskrankenanstalten erbrachten Leistungen sind mit Ausnahme allfälliger Sondergebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, über Landesfonds abzurechnen. Die Landesgesetzgebung kann vorsehen, dass auch Leistungen, die für nicht sozialversicherte Pfleglinge in Fondskrankenanstalten erbracht werden, über den Landesfonds abgerechnet werden.

  1. Absatz 2,Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen erbracht werden, sind über die Landesfonds leistungsorientiert durch nach den folgenden Grundsätzen zu ermittelnde LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
    1. Ziffer eins
      Auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in der jeweils aktuellen Fassung werden im LKF-Kernbereich die LKF-Punkte für den einzelnen Pflegling ermittelt.
    2. Ziffer 2
      Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus dem Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im LKF Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
    3. Ziffer 3
      In der Gestaltung des LKF-Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich:
      1. Litera a
        Krankenanstalten-Typ,
      2. Litera b
        Personalfaktor,
      3. Litera c
        Apparative Ausstattung,
      4. Litera d
        Bausubstanz,
      5. Litera e
        Auslastung,
      6. Litera f
        Hotelkomponente.
    4. Ziffer 4
      Die Höhe der LKF-Gebührenersätze richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für den LKF-Kernbereich und LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel.
  2. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Pfleglingen gemäß Absatz eins und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich durch den Landesfonds abgegolten werden. Dies kann durch die Landesgesetzgebung auch dem Landesfonds übertragen werden. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Dotation des Landesfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
  3. Absatz 4,Weiters können im Rahmen der Landesfonds Mittel für Ausgleichszahlungen vorgesehen werden.
  4. Absatz 5,Die Übereinstimmung mit den Zielen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes und die Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan und die Erfüllung der Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, Bundesgesetzblatt Nr. 745 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,, ist Voraussetzung dafür, dass der Träger der Krankenanstalt Mittel auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung erhält.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015080

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P27b/NOR40015080

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