Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 18

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Jedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Paragraph 23, oder Paragraph 24, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,)

  2. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 22, Absatz 4,), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.
  3. Absatz 4,Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte, vorsehen.

Im RIS seit

24.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40211926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P18/NOR40211926

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