Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

30.12.2011

Außerkrafttretensdatum

17.01.2017

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Sicherstellung öffentlicher Krankenanstaltspflege.

Paragraph 18,
  1. Absatz einsJedes Land ist verpflichtet, unter Bedachtnahme auf den Landes-Krankenanstaltenplan (Paragraph 10, a) Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,) im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen. Dabei sind auch der Bedarf auf dem Gebiet der Langzeitversorgung und die in diesem Zusammenhang zu erwartende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Für Personen, die im Grenzgebiet zweier oder mehrerer Länder wohnen, kann die Anstaltspflege auch dadurch sichergestellt werden, daß diese Personen im Falle der Anstaltsbedürftigkeit in Krankenanstalten eines benachbarten Landes eingewiesen werden.
  2. Absatz 2Je nach den örtlichen Verhältnissen ist für 50.000 bis 90.000 Bewohner eine Standardkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a und Absatz 4,) und für 250.000 bis 300.000 Bewohner eine Schwerpunktkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera b,) einzurichten; von der Errichtung einer Standardkrankenanstalt kann abgesehen werden, wenn im jeweiligen Einzugsgebiet die Voraussetzungen des Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera a, oder Absatz 4, durch Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten erfüllt werden, die von einer Schwerpunktkrankenanstalt disloziert geführt werden; in jedem Land, dessen Einwohnerzahl eine Million übersteigt, soll ferner eine Zentralkrankenanstalt (Paragraph 2 a, Absatz eins, Litera c,) eingerichtet werden. Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer topographischer oder verkehrsmäßiger Verhältnisse diese Zahlen sowohl unter- als auch überschritten werden dürfen, jedoch ist in jedem Land mindestens eine Schwerpunktkrankenanstalt einzurichten.
  3. Absatz 3Durch die Landesgesetzgebung ist sicherzustellen, daß für anstaltsbedürftige Personen (Paragraph 22, Absatz 3,), insbesondere für unabweisbare Kranke (Paragraph 22, Absatz 4,), eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse vorhanden ist.
  4. Absatz 4Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Krankenanstaltspflege kann die Landesgesetzgebung für die Errichtung und den Ausbau öffentlicher Krankenanstalten die Enteignung von Grundstücken und anderer dinglicher Rechte, vorsehen.

Im RIS seit

17.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40134462

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P18/NOR40134462

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