Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionsabgeltung

Paragraph 95, (1) Einer Militärperson, die vorübergehend, aber an mindestens 29 aufeinanderfolgenden Kalendertagen auf einem gegenüber ihrer Funktionsgruppe um mindestens zwei Funktionsgruppen höher zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird gebührt eine nicht ruhegenußfähige Funktionsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

  1. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. Absatz 3,Es gebühren bei einem Unterschied von
    1. Ziffer eins
      zwei Funktionsgruppen ein halber Vorrückungsbetrag und
    2. Ziffer 2
      je einer weiteren Funktionsgruppe je ein weiterer halber Vorrückungsbetrag.
  3. Absatz 4,Für die Ermittlung des Unterschiedes gelten die Funktionsgruppen 1a und 1b der Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 gemeinsam als eine Funktionsgruppe.
  4. Absatz 5,Ist der Arbeitsplatz der vorübergehenden Verwendung einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet als jener, in die die Militärperson eingestuft ist, ist die Anzahl der Vorrückungsbeträge der Funktionsabgeltung nach Absatz 3, so zu ermitteln, als ob die Militärperson jener Funktionsgruppe oder jener Grundlaufbahn der betreffenden höheren Verwendungsgruppe angehörte, die in der nachstehenden Tabelle in derselben Zeile wie die Funktionsgruppe oder die Grundlaufbahn ihrer Einstufung angeführt ist:

---------------------------------------------------------------------

          Funktionsgruppe oder Grundlaufbahn (GL)

                 in der Verwendungsgruppe

---------------------------------------------------------------------

          M BUO 2         M BUO 1           M BO 2         M BO 1

  M ZCh     und             und              und            und

          M ZUO 2         M ZUO 1           M ZO 2        M ZO 1

---------------------------------------------------------------------

  GL        GL              GL                GL           GL

             1               1                1a           GL

                                              1b           GL

             2               2                 2            1

                           3 - 6               3            2

                             7                 4            2

                                              5, 6          2

                                               7            3

                                              8, 9          5

  1. Absatz 6,Bei einer Militärperson der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe M BO 1 ist die Funktionszulage so zu ermitteln, als ob sie gemäß Paragraph 85, Anspruch auf ein Gehalt der Verwendungsgruppe M BO 1 hätte.
  2. Absatz 7,Wird die Militärperson ständig auf einem gegenüber ihrer Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Funktionsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Einstufung der Militärperson, sondern von der Einstufung des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  3. Absatz 8,Die Funktionsabgeltung darf gemeinsam mit einer allfälligen Funktionszulage für den ständigen Arbeitsplatz der Militärperson die Funktionszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Bezieht die Militärperson weder eine Funktionszulage nach Paragraph 91, Absatz 4, noch ein Fixgehalt nach Paragraph 87,, ist eine im Paragraph 91, Absatz 4, angeführte und für die Funktionsgruppe des vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage ohne den Anteil zu berücksichtigen, der auf die Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen entfällt.
  4. Absatz 9,Gebührt die Funktionsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Funktionsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Funktionsabgeltung.
  5. Absatz 10,Für Militärpersonen, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 9 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Funktionsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen die Militärperson verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  6. Absatz 11,Die Absatz eins bis 10 sind nicht anzuwenden
    1. Ziffer eins
      auf Zeiten, in denen die von der Militärperson ausgeübte Verwendung einer niedrigeren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als jener, der die Militärperson angehört,
    2. Ziffer 2
      auf Stellvertreter, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als "Stellvertreter-Funktion" ausgewiesen ist,
    3. Ziffer 3
      auf probeweisen Verwendungen auf wechseln den Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe, der die Militärperson angehört, solange sie sich in der Ausbildungsphase befindet.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109261

Alte Dokumentnummer

N6199439656J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P95/NOR12109261

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