Artikel IIArtikel römisch zwei
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
§ 95. Wird ein Beamter gemäß § 240a BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des § 82e ergibt. § 12b Abs. 3 letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach § 82c bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind. Paragraph 95, Wird ein Beamter gemäß Paragraph 240 a, BDG 1979 in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung übergeleitet, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich aus der sinngemäßen Anwendung des Paragraph 82 e, ergibt. Paragraph 12 b, Absatz 3, letzter Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch eine allfällige Verwendungszulage und eine allfällige Dienstzulage nach Paragraph 82 c, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem Gehalt zuzurechnen sind.