Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen für Funktionszulage, Funktionsabgeltung,

Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung

Paragraph 80, (1) Die Bemessung

  1. Ziffer eins
    der Funktionszulage und der Verwendungszulage nach Paragraph 75, und
  2. Ziffer 2
    - wenn ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend auf einem höherwertigen Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes oder des Militärischen Dienstes verwendet wird - der Funktionabgeltung und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79
bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers. Im Fall der Ziffer 2, ist eine den Bemessungskriterien der Paragraphen 78 und 79 entsprechende Abgeltungshöhe vorzusehen.
  1. Absatz 2,Für denselben Zeitraum kann dem Beamten des Exekutivdienstes nur eine einzige nach den Paragraphen 78 und 79 anspruchbegründende Verwendung nach diesen Bestimmungen abgegolten werden. Übt er zur selben Zeit mehrere solche Verwendungen aus, ist jene abzugelten, für die diese Bestimmungen den insgesamt höchsten Abgeltungsanspruch vorsehen.
  2. Absatz 3,Für eine Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz kann für denselben Zeitraum nicht mehr als einem Beamten eine Funktionsabgeltung oder Verwendungsabgeltung gebühren.
  3. Absatz 4,Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsabgeltung und auf die Verwendungsabgeltung ist, daß der betreffende Arbeitsplatz dem Exekutivdienst zugeordnet ist. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob auch der Vertretene dem Exekutivdienst angehört.
  4. Absatz 5,Werden Beamte des Exekutivdienstes in der Zeit
    1. Ziffer eins
      vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Dezember 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppen E 1, A 1, A 2, M BO 1,
      M ZO 1, M BO 2 oder M ZO 2 oder
    2. Ziffer 2
      vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 1997 auf einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1, M BO 1 oder M ZO 1
    verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 72 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden.
  5. Absatz 6,Bei der Anwendung des Absatz 5, ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110985

Alte Dokumentnummer

N6199552012J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P80/NOR12110985

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