(5)Absatz 5,Werden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach § 75 und die Verwendungsabgeltung nach § 79 die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach § 121 und über die Verwendungsabgeltung nach § 122 anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach § 121 und der Verwendungsabgeltung nach § 122 jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechenWerden Beamte des Exekutivdienstes im Jahre 1995 auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe W 1 verwendet, so sind auf die Abgeltung des höherwertigen Arbeitsplatzes statt der Bestimmungen über die Funktionszulage, die Funktionsabgeltung, die Verwendungszulage nach Paragraph 75 und die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 79, die Bestimmungen über die Verwendungszulage nach Paragraph 121 und über die Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, anzuwenden. In diesem Fall ist der Bemessung der Verwendungszulage nach Paragraph 121 und der Verwendungsabgeltung nach Paragraph 122, jene besoldungsrechtliche Stellung zugrunde zu legen, die dem Beamten des Exekutivdienstes gebührte, wenn er der Besoldungsgruppe der Wachebeamten angehörte. Dabei entsprechen
der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2,
der Verwendungsgruppe E 2b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 erfüllt, die Verwendungsgruppe W 2, ansonsten die Verwendungsgruppe
W 3.