(4a)Absatz 4 aBeamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Absatz 4, für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird oder sie nicht bis zum 31. März des Kalenderjahres, für das sie gelten soll, abgegeben wurde.