Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Funktionszulage

Paragraph 74, (1) Dem Beamten der Verwendungsgruppe E 1 oder E 2a gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 143, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt:

  __________________________________________________________________

     der Ver-    in der               in der Funktionsstufe

    wendungs-  Funktions-  _________________________________________

     gruppe     gruppe            1        2        3        4

                           _________________________________________

                                             Euro

  __________________________________________________________________

      E 1          1             54,7     63,9     73,0     82,3

                   2             63,9     82,3    100,3    137,0

                   3            155,3    219,2    319,5    639,3

                   4            200,9    274,0    438,3    867,5

                   5            219,2    292,2    474,8    931,4

                   6            274,0    365,2    639,3   1077,4

                   7            319,5    410,9    684,7   1187,0

                   8            643,9    858,8   1288,3   1803,6

                   9            687,0    944,7   1416,8   2146,9

                  10            816,0   1030,4   1545,7   2662,1

                  11           1030,4   1202,2   1717,6   2919,8

  __________________________________________________________________

     E 2a          1             54,7     63,9     73,0     82,3

                   2             63,9     82,3    100,3    118,7

                   3             91,4    137,0    182,6    228,2

                   4            137,0    182,6    228,2    274,0

                   5            182,6    228,2    365,2    557,0

                   6            228,2    274,0    456,6    593,5

                   7            274,0    365,2    547,9    730,4

  1. Absatz 2Es sind vorgesehen:
    1. Ziffer eins
      die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
    2. Ziffer 2
      die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
    3. Ziffer 3
      die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (4. Jahr),
    4. Ziffer 4
      die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (5. Jahr).
  2. Absatz 3In den Funktionsgruppen 8,9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe

E 1 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte

  1. Ziffer eins
    einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
  2. Ziffer 2
    außerhalb des Exekutivdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten
    Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
  1. Absatz 3 aErfüllt ein Beamter des Exekutivdienstes mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3 der Funktionsgruppe 9, 10 oder 11 der Verwendungsgruppe E 1 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 einer niedrigeren im Absatz 3, angeführten Funktionsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe. Erfüllt der Beamte die zeitlichen Voraussetzungen für die Funktionsstufe 4 von mehreren dieser niedrigeren Funktionsgruppen, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der höchsten dieser Funktionsgruppen.
  2. Absatz 4Durch die für die Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 4 aAnmerkung, Tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.)
  4. Absatz 5Ist ein Beamter des Exekutivdienstes einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40072631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P74/NOR40072631

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