Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62
Inkrafttretensdatum
01.01.2024
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Vergütung für die schulpraktische Ausbildung
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
(2)Absatz 2Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
eines Studierenden
14,8 €,
von zwei Studierenden
21,7 €,
von drei Studierenden
28,4 €,
ab vier Studierenden
32,4 €
pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.
(3)Absatz 3Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(4)Absatz 4Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
(5)Absatz 5Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Absatz 2, Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
(6)Absatz 6Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.Mit den Vergütungen gemäß Absatz 2, sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.
Schlagworte
Orientierungseinheit
Im RIS seit
28.12.2023
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2024
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40257785