Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsDem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.
  2. Absatz 2Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung
    1. Ziffer eins
      eines Studierenden
      11,2 €,
       
    2. Ziffer 2
      von zwei Studierenden
      16,4 €,
       
    3. Ziffer 3
      von drei Studierenden
      21,6 €,
       
    4. Ziffer 4
      ab vier Studierenden
      24,6 €
       

pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

  1. Absatz 3Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  2. Absatz 4Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.
  3. Absatz 5Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Absatz 2, Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.
  4. Absatz 6Mit den Vergütungen gemäß Absatz 2, sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

Schlagworte

Orientierungseinheit

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189519

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P62/NOR40189519

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