Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 54

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.
  2. Absatz 2,Die Abfertigung beträgt im Falle des
  1. Ziffer eins
    Paragraph 175, BDG 1979

6 Monatsbezüge,

  1. Ziffer 2
    Paragraph 175, im Zusammenhang mit Paragraph 189, BDG 1979

 

  1. Litera a
    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer bis zu sechs Jahren

6 Monatsbezüge,

  1. Litera b
    bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren

8 Monatsbezüge ohne die Dienstzulage gemäß Paragraph 49, Absatz 2,,

  1. Ziffer 3
    Paragraph 177, BDG 1979

10 Monatsbezüge.

  1. Absatz 3,Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.

Anmerkung

Siehe Art. IX des BG, BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent

Im RIS seit

03.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40133938

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P54/NOR40133938

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