Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 54,
  1. Absatz eins,Dem Universitätsassistenten, dessen Dienstverhältnis durch Ablauf der Bestellungsdauer gemäß Paragraph 175, BDG 1979 oder mit Zeitablauf von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 177, Absatz 3, BDG 1979 endet, gebührt eine Abfertigung.

  (2) Die Abfertigung beträgt im Falle des

  1. § 175 BDG 1979 ............................   6 Monatsbezüge,

  2. § 175 im Zusammenhang mit § 189 BDG 1979

     a) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer

        bis zu sechs Jahren ....................   6 Monatsbezüge,

     b) bei einer tatsächlichen Verwendungsdauer

        von mehr als sechs Jahren ..............   8 Monatsbezüge

                                                   ohne die

                                                   Dienstzulage

                                                   gemäß § 49 Abs. 2,

  3. § 177 BDG 1979 ............................   10 Monatsbezüge.

  1. Absatz 3,Wird ein ehemaliger Universitätsassistent, der eine Abfertigung erhalten hat, innerhalb von vier Jahren wieder in den Bundesdienst oder in ein Arbeitsverhältnis zu einer Universität aufgenommen, so ist er verpflichtet, die Abfertigung nach Absatz 2, soweit zu erstatten, als die ihrer Berechnung zugrunde gelegte Zahl der Monatsbezüge höher ist als die Zahl der Monatsentgelte einschließlich allfälliger Kinderzulagen, die einem Vertragsbediensteten des Bundes mit gleicher für die Bemessung der Abfertigung anrechenbarer Dienstzeit zusteht. Der Erstattungsbetrag ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, a Absatz 2 bis 4 hereinzubringen.

Anmerkung

Siehe Art. IX des BG, BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40047564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P54/NOR40047564

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