Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 53b

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53b

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 53 b,
  1. Absatz eins,Den an der Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehenden Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 557,7 €. Diese Vergütung erhöht sich für die Dauer der Wirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 4, KA-AZG, die die nach diesen Bestimmungen zulässigen Arbeitszeitgrenzen voll ausschöpft, auf 761,3 €.
  2. Absatz 2,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
      1. Litera a
        an die Stelle der Abwesenheit vom Dienst das Unterbleiben der Mitwirkung an den in Absatz eins, genannten Aufgaben tritt und
      2. Litera b
        Zeiträume einer Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979 unter Beibehaltung der Bezüge wie die in Paragraph 15, Absatz 5, genannten Zeiträume zu behandeln sind.
  3. Absatz 3,Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. Absatz 4,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50g BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  5. Absatz 6,Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274372

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P53b/NOR40274372

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